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Channel: Kommentare zu: BGH: Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Untervermietung – Ein aktueller Klassiker
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Von: Flo

Unter I. zweiter Absatz muss es heißen: Der Mieter bot….

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Von: Wa

Danke. Nur die Rechtschreibung ist grauenhaft. Bitte korrigiert das!

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Von: hallo

rechtschreibung

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Von: Richy

Was meiner Meinung nach noch zu diskutieren wäre ist die Frage, ob der Mieter schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt hat. Da er davon ausging, dass die Untervermietung an Touristen von der...

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Von: AG München: Untervermietung bei Verschlechterung der Vermögenslage...

[…] sei noch auf diesen instruktiven Beitrag zum Thema Untervermietung in der Klausur […]

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Von: gremlin

Könnte man nicht darüber nachdenken, §816 Abs. I BGB dennoch analog anzuwenden? Immerhin stellt sich die verfügungsnahe Wirkung einer Vermietung ja auch bei der Frage, ob ein vormerkungsberechtigter...

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Von: Marco Meyer

Also kann man ruhig mehrere Wohnungen anmieten und sich schönes Geld dazu verdienen, indem man an Touristen untervermietet. Bis alles auffliegt hat man den Mehrerlös natürlich verbraucht, so dass sich...

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Von: bimbam

Diese Rspr. will anscheinend allein das Verhältnis vom Vermieter zum Mieter für maßgeblich ansehen und das Dreieckverhältnis zum Untermieter außer Betracht lassen. Der Untemieter kann allerdings...

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